Der Betreiber eines Wasserkraftwerks kann unter Berufung auf den Schutz des Eigentums keinen höheren Wasserzufluss verlangen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: BVerwG 7 B 14.15 vom 27.5.2015). Ein entsprechender Folgenbeseitigungsanspruch des Betreibers bestehe nicht. Der ...
BVerwG: Wasserkraftwerksbetreiber kann keine bestimmte Zuflussmenge verlangen
Kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands
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