Das Überschreiten der genehmigten Wasserentnahmemenge zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Trinkwasserversorgung kann zur Gefahrenabwehr nach § 8 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zulässig sein. Für die Mehrmenge ist dann der einfache Abgabensatz anzusetzen. So lautet der Leitsatz eines Urteils des ...
Gefahrenabwehr nach WHG: Überschreiten genehmigter Wasserentnahmemenge zulässig
VG Greifswald: Für Mehrmenge ist einfacher Abgabensatz anzusetzen
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