Gemeinsamer Anschluss von Grundstücken kann Kanalanschlussbeitrag rechtfertigen

OVG M-V: Beitragsrechtlicher Vorteil ist rechtlicher Bezugspunkt

Ein gemeinsamer Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke eines Eigentümers kann für das Vorhandensein einer Anschlussmöglichkeit und damit eines Vorteils, für den die Anschlussbeiträge erhoben werden, genügen. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einem unanfechtbaren Beschluss (Aktenzeichen 3 O 322/21 OVG vom 11.8.2023) getroffen.

Der beklagte Abwasserzweckverband zog die klagende Grundstückseigentümerin im März 2018 mit einem Bescheid für den Anschluss ihrer Grundstücksflächen an die öffentliche Abwasseranlage des Abwasserzweckverbands zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 3.811,20 Euro heran, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Mit dem Beitragsbescheid wurden zwei Flurstücke mit Flächen von 626 m² bzw. 654 m² veranlagt. Die insgesamt drei Grundstücke der Eigentümerin sind mit einem Gebäude bebaut, das an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung des Abwasserzweckverbands angeschlossen ist.

Keine hinreichenden
Erfolgsaussichten der Klage

Die Eigentümerin erhob gegen den Bescheid Klage. Mit Beschluss vom 15. März 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung ab (Aktenzeichen 3 A 1452/19 HGW).

Auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, bei dem die Eigentümerin Beschwerde eingelegt hat, kann die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht zu erkennen. Die Klägerin wende in der Beschwerde zunächst ein, sie habe keine weiteren Möglichkeiten, die streitbefangenen Grundstücke anzuschließen, weil keine Anschlüsse für die benannten Grundstücke bestünden, führt das OVG aus. Ein Anschluss sei deshalb nicht möglich, weil eine Bebauung nicht möglich sei. Die Grundstücke seien bereits bebaut und eine erneute Bebauung im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Für die Nutzung im Rahmen des Bestandsschutzes benötige sie aber keine neuen Anschlüsse. Selbst wenn sie mit den Anschlüssen etwas anfangen könnte, würde dies bedeuten, dass sie ihr Gebäude abreißen müsse, so die Eigentümerin.

OVG: Klägerin verkennt
baurechtlichen Vorteil

Damit verkennt die Klägerin dem OVG zufolge den beitragsrechtlichen Vorteil als rechtlichen Bezugspunkt dafür, dass die einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen wird. Bei überplanten oder Innenbereichsgrundstücken genüge als Vorteil für den Beitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, also die Anschlussmöglichkeit. Bei einem Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege dagegen nur dann ein beitragsrechtfertigender Vorteil im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn es auch tatsächlich angeschlossen ist, stellt das OVG fest.

Beide Flurstücke tatsächlich
an die Abwasserbeseitigungsanlage
angeschlossen

Vorliegend seien beiden Flurstücke tatsächlich an die öffentliche Einrichtung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbands angeschlossen, sodass das Abwasser des auf den drei Flurstücken überbauten Gebäudes auf diese Art und Weise entsorgt wird. Ein insoweit gemeinsamer Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke eines Eigentümers könne für das Vorhandensein einer Anschlussmöglichkeit und damit eines Vorteils, für den die Anschlussbeiträge erhoben werden, genügen.

Grundstücke nicht nur dann bevorteilt, wenn neue Gebäude errichtet werden

Eine verwirklichte Anschlussmöglichkeit im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne habe auch ein Grundstück, das bereits an die kanalgebundene öffentliche Einrichtung angeschlossen ist, heißt es in dem Beschluss. Es gehe dagegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darum, dass die der Veranlagung zugrundeliegenden Grundstücksflächen nur zukünftig Anschlussmöglichkeiten an die öffentliche Einrichtung haben, also nur dann bevorteilt seien, wenn die Klägerin darauf gegebenenfalls neue Gebäude errichte.

Auch trifft es nach den Ausführungen des OVG nicht zu, dass für jedes Grundstück ein eigener Bescheid im Sinne eines separaten Dokuments erlassen werden muss. Ein Bescheid könne in einer Urkunde auch mehrere Regelungen enthalten, so etwa auch mehrere Festsetzungen von Anschlussbeiträgen, wenn darin hinreichend bestimmt die jeweiligen beitragsrelevanten Grundstücke und die jeweils auf sie entfallenden Beitrags- und Zahlungsgebotsfestsetzungen enthalten sind. Das sei hier der Fall.             

Den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier: link.euwid.de/pkrko

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