Hauptbetriebsplan für Tagebau Jänschwalde wegen Grundwasserförderung rechtswidrig

Erlaubnis für erforderliche Menge an Grundwasser liegt nicht vor

Der Hauptbetriebsplan für den Tagebau Jänschwalde ist aus Gründen des Wasserrechts rechtswidrig. Zu diesem Schluss kommt ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus. Auf den Antrag des Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat das Verwaltungsgericht Cottbus damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der DUH gegen die durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) zu Gunsten der Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) ausgesprochene Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Jänschwalde 2020 bis 2023 für die Zeit ab dem 15. Mai 2022 wiederhergestellt.

Die bis zum 31. Dezember 2022 geltende wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1996 gestattete nur eine ab dem Jahr 2019 sukzessiv zurückgehende Förderung von Grundwasser, stellt das Gericht fest. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass im Jahr 1996 davon ausgegangen worden sei, dass der reguläre Tagebaubetrieb im Jahr 2019 enden werde. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Hebung von Grundwasser in einer Menge, die für den aktiven Tagebaubetrieb in dem Zulassungszeitraum erforderlich wäre, liege deshalb nicht vor und sei auch nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 beantragt, heißt es in dem Beschluss. Aktuell würden etwa 200 m³ Grundwasser pro Minute gefördert, während die wasserrechtliche Erlaubnis nur eine Förderung von 50 m³ vorsieht.

Mit der erlaubten Menge an Sümpfungswasser könne aber der Tagebau nicht betriebssicher realisiert werden. Unter anderem sei die Standsicherheit der Böschungssysteme nicht gewährleistet. Dies könne bei der Zulassungsentscheidung nicht ausgeblendet werden....

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -