Urteil: Änderungsgenehmigung zur Erweiterung eines Rinderstalls in Ellwangen ist rechtswidrig

Mögliche Grundwasserverschlechterung durch Nitrat nicht geprüft

Die Genehmigung zur Erweiterung des Kobeleshofes, einem großen Rinderstall in Ellwangen, durch das Landratsamt Ostalbkreis ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart rechtswidrig. Das berichtet der BUND Baden-Württemberg, der im November 2021 seine Klage eingereicht und diese im Februar 2022 damit begründet hatte, dass das Landratsamt die Erweiterung der Tierhaltung von 772 auf 1313 Rinderplätze, sowie von 116 auf 171 Kälber im Frühjahr 2020 genehmigt hatte, ohne die erforderlichen Umweltprüfungen vorgenommen zu haben.

So hatte die Behörde nach Angaben des Umweltschutzverbandes bereits in der Vorprüfung der Umweltverträglichkeit nicht untersucht, ob die beantragte Änderung zu einer relevanten Grundwasserverschlechterung durch Nitrat erheblich beitragen kann. Dabei hätte sie neben den Auswirkungen der Gülle auch die Folgen von Silage auf Abwässer und die Luft ins Auge fassen müssen. Das habe auch das Verwaltungsgericht so gesehen, bis die Prüfung nachgeholt werde, sei die Änderungsgenehmigung damit nicht vollziehbar.

„Die Genehmigungsbehörden in Baden-Württemberg gehen leider immer noch viel zu leichtsinnig mit dem empfindlichen Thema Grundwasserschutz um“, erklärte die Landesvorsitzende des BUND Landesverbandes, Sylvia Pilarsky-Grosch. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg zum Bau des 1.000-Kühe-Stalles Ostrach-Hahnennest im Februar 2021 habe auch im Fall Kobeleshof das VG Stuttgart nun die Berücksichtigung der Nitrat-Grenzwertüberschreitungen angemahnt. Ohne zu prüfen, was eine solche Erweiterung für die Qualität des Grundwassers bedeuten würde und ob die Grenzwerte für Nitrat eingehalten werden, nehmen Behörden laut Pilarsky-Grosch damit eine massive Gefährdung von geschützten Lebensräumen und ihrer Artenvielfalt in Kauf.

Lesen Sie weiter, wie das VG seine Entscheidung begründet.........

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