Dem Oberflächenwasser kommt für die menschliche Nutzung keine dem Grundwasser vergleichbare Bedeutung zu. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem unanfechtbaren Beschluss (Aktenzeichen: 4 MR 1/20 vom 29.10.2020) im Hinblick auf die Klagebefugnis eines einzelnen Bürgers mit ...
Oberflächenwasser für menschliche Nutzung nicht mit Grundwasser zu vergleichen
OVG: Keine erhebliche Stärkung der Individualklagerechte
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
Themen des Artikels
Kategorie des Artikels