Eisenbahngesellschaft muss wasserrechtliche Anordnung zunächst nicht befolgen

VG ordnet aufschiebende Wirkung an

Eine wasserrechtliche Anordnung, die sich auf den Neubau eines Haltpunkts und den Rückbau von Bahnsteigen bezieht, muss die Trägerin eines Eisenbahnfachplanungsvorhabens zunächst nicht befolgen. Laut einem VG-Beschluss wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin, einer Eisenbahngesellschaft des Bundes, gegen die Anordnung des antragsgegnerischen Landkreises  wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Am 25. Januar 2022 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt der Eisenbahngesellschaft für das Bauvorhaben einen Planfeststellungbeschluss, zu dessen Bestandteil so genannte im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vorgesehene Maßnahmen zählen, schreibt das VG zum Tatbestand.

Zu den Maßnahmen gehört die Entwicklung eines schmalen Auwaldstreifens entlang eines Gewässers. Dem Plan zufolge soll es sich bei der Ausgleichsfläche um eine flach geneigte Böschung eines Hochwasserdamms handeln. Durch die Bepflanzung des Dammbereichs mit niedrig- bis mittelhohem Gebüsch könne eine zusätzliche Stabilisierung des Damms erreicht werden. Zum Schutz der Bepflanzung solle ein Zaun errichtet werden, und mit einer weiteren Maßnahme die Entwicklung eines mesophilen Gebüschs entlang eines Weges erfolgen. Die betreffenden Grundstücke befinden sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Gewässers.

Erfahren Sie mehr zum Tatbestand und zum Beschluss des Verwaltungsgerichtes.......

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