OVG Magdeburg stoppt Steinaufschüttungen im Uferbereich der Saale in Halle

Vor Durchführung von Maßnahmen Verträglichkeitsprüfung erforderlich

Die Stadt Halle darf vorerst keine Steinaufschüttungen an der Saale mehr durchführen. Mit zwei Beschlüssen hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Stadt Halle (Saale) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die weitere Durchführung von Maßnahmen in Form von Steinschüttungen an der Saale zu unterlassen, bis eine Verträglichkeitsprüfung für die betroffenen Natura-2000-Schutzgebiete durchgeführt worden ist. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Magdeburg sind nach dessen Angaben rechtskräftig.

Antragsteller in beiden Verfahren sind vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Naturschutz- und Umweltvereinigungen, so das OVG zum Sachverhalt. Sie wenden sich gegen Uferbefestigungen in Form von Steinschüttungen sowie den Rückschnitt von Aufwuchs in mehreren Bereichen des Ufers der Saale im Stadtgebiet von Halle (Saale) durch ein von der Stadt beauftragtes Unternehmen.

Die Antragsteller gingen im Kern davon aus, dass es sich aufgrund des Umfangs der Schüttungen und ihrer sicher zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf zwei FFH-Gebiete und ein Vogelschutzgebiet, die zum Natura 2000-Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt gehören, um Maßnahmen des Gewässerausbaus handele, für die ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei. An diesem Verfahren seien die Antragsteller zu beteiligen.

Mit Beschlüssen vom 15. März 2022 hatte das Verwaltungsgericht Halle die Unterlassung der weiteren Steinaufschüttungen zunächst auf bestimmte Bauabschnitte begrenzt und die Anträge im Übrigen abgelehnt. Auf die Beschwerden der Antragsteller hin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt über die vom Verwaltungsgericht bereits untersagten Steinschüttungen hinaus nun auch die übrigen, noch nicht ins Werk gesetzten Steinschüttungen an den Ufern der Saale im Stadtgebiet von Halle untersagt, bis eine Verträglichkeitsprüfung der Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abgeschlossen ist.

Zur Begründung führt das OVG aus, die Antragsteller hätten mit Erfolg geltend gemacht, dass die „Fluthilfemaßnahme Nr. 198 Uferbefestigung der Saale, Anteil Böschungsbefestigung“ der Antragsgegnerin als Ganzes ein Projekt darstellt, das einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bei der den Antragstellern Beteiligungsrechte an einer möglichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zustehen. Diese Beteiligungsrechte könnten vereitelt werden, wenn die Antragsgegnerin mit den Schüttungen fortfahren würde.

Der BUND-Landesverband Sachsen-Anhalt als einer der Beschwerdeführer zeigte sich zufrieden damit, dass das OVG davon ausgeht, dass es sich bei den geplanten 45 Steinschüttungsabschnitten um ein einheitliches Projekt handelt und eine Verträglichkeitsprüfung vor der Durchführung erforderlich ist....

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

- Anzeige -