Durch die bloße Verrohrung, etwa zum Unterqueren einer Straße oder aus Hochwasserschutzgründen, ist ein Bach nicht unbedingt Teil einer Abwasseranlage. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Kassel in einem aktuellen Urteil getroffen. Die an die Einleitung von Niederschlagswasser in einen natürlich fließenden Bach knüpfende Gebührenerhebung setzt dem Urteil zufolge voraus, dass der Bach entweder vollständig vom natürlichen Wasserkreislauf losgelöst oder technisch in die gemeindliche Anlage integriert wird, also in einen Hauptsammler geleitet oder einem Klärwerk zugeführt wird.
Der Kläger, Landwirt eines im Außenbereich der beklagten Stadt gelegenen Betriebes, begehrte die Aufhebung eines gegen ihn gerichteten Niederschlagswassergebührenbescheides für sein Grundstück, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Das Niederschlagswasser leitet der Kläger in einen an sein Grundstück angrenzenden Bach.
Über die Begründung des Urteils informieren wir Sie hier: ...