Dient ein Bebauungsplan primär dem Schutz des Trinkwassers, steht das der Erforderlichkeit des Plans nicht entgegen. Zwar können wasserschützende Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ertsetzen, es besteht allerdings die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan parallel zu wasserrechtlichen Vorschriften Regelungen zur Art der baulichen Nutzung mit Rücksicht auf wasserwirtschaftliche Belange zu treffen und eine Wasserschutzverordnung sowie einen Bebauungsplan inhaltlich zu verknüpfen, heißt es in einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Das gelte auch für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Revision gegen sein Urteil hat der VGH nicht zugelassen.
Über das Urteil berichten wir hier: ...