Bei Zweifeln an der Messgenauigkeit des Wasserzählers, die durch ein sachverständiges Prüfverfahren untermauert werden sollen, sind die fachlich anerkannten messtechnischen Anforderungen zu beachten. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss getroffen, gegen den die Revision nicht zugelassen worden ist. Im behandelten Fall hätte die Prüfung dem OVG zufolge die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften des DVGW zu Wasserzählern einhalten müssen.
Über den Beschluss des OVG Koblenz berichten wir hier: ...