Zweck des Wasserentnahmeentgelts auch erreicht, wenn ein Dritter das Gewässer benutzt

OVG: Wasserentnahmeentgelt soll zum sparsamen Umgang anhalten

Für das Vorhandensein eines Bescheides im Sinne der Wasserentnahmeentgeltverordnung Sachsen-Anhalt (WasEE-VO LSA), der die Gewässerbenutzung zulässt, kommt es nicht darauf an, ob die Gewässerbenutzung vom Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis selbst oder von einer anderen Person vorgenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gewässerbenutzung mit Wissen und Wollen des Inhabers der wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt.

Grundsätzlich sei - vor dem Hintergrund des Lenkungsziels der sparsamen Verwendung und speziell auch der Ressourcenschonung des Grundwassers – die in der Verordnung vorgesehene Verdoppelung der tatsächlich geförderten Menge für alle Fälle der Entnahme von Grundwasser ohne einen die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid gerechtfertigt. Sie solle aber keinen zusätzlichen Vorteil des Benutzers abgelten, sondern daran hindern, Wasser ohne vorherige Erlaubnis und ohne Schonung der vorhandenen Ressourcen zu entnehmen....

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