Urteil: Anschluss an Wasserversorgung muss dem Versorger mitgeteilt werden

VG Augsburg: Anlauf der Festsetzungsverjährungsfrist gehemmt

Teilt ein Eigentümer dem Wasserversorger nicht mit, dass er das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen hat und Wasser entnimmt, verstößt er damit gegen seine Mitwirkungspflichten. Danach sind die Gebührenschuldner verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg. Dazu gehöre auch die Meldung, dass ein Grundstück tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen wird. Entsprechend hat das VG Augsburg in dem Fall auch über die Entwässerungsgebühren geurteilt....

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