Der Begriff der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) meint die Deckung des Bedarfs der Allgemeinheit an Trink- und Brauchwasser. Das Wohl der Allgemeinheit, das es erfordert, Gewässer im Interesse öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, beschränkt sich nicht auf die Versorgung der Bevölkerung, sondern umfasst auch die industrielle und gewerbliche Wasserversorgung. Diese Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil getroffen,mit dem es ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt hat.
Über das Urteil berichten wir hier:
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