Eine kritische Lage der Trinkwasserversorgung, die eine Erweiterung des Wasserschutzgebiets für einen Tiefbrunnen in absehbarer Zeit erforderlich machen würde, muss hinreichend dargelegt sein. Maßgeblich für die Dringlichkeit des Belangs der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist, ob die Gemeinde in der Lage ist, den Trinkwasserbedarf tatsächlich zu decken, und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich dies in einem überschaubaren Zeitraum nachteilig ändern wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Beschluss festgestellt, mit dem es den Antrag einer Gemeinde im Zusammenhang mit einem Trassenkorridor für die geplante Gleichstrom-Erdkabelleitung abgewiesen hat.
Über den Beschluss des BVerwG berichten wir hier: ...