Wasserentnahmegebühr wird in Niedersachsen an Inflation angepasst

Erwartete Mehreinnahmen von ca. zehn bis elf Mio. Euro sollen Natur- und Gewässerschutz zugute kommen

In Niedersachsen werden die Gebührenansätze der Wasserentnahmegebühr zum Zweck des Inflationsausgleichs angepasst und leicht erhöht. Eine entsprechende Rechtsänderung hat die Landesregierung heute beschlossen, wie die Niedersächsische Staatskanzlei mitteilte. Nachdem das Kabinett einen entsprechenden Verordnungsentwurf im August dieses Jahres zur Verbandsbeteiligung freigegeben hatte, werde die Neuregelung mit Jahresbeginn 2024 in Kraft treten. Die Mehreinnahmen aus der Wasserentnahmegebühr in zu erwartender Höhe von circa zehn bis elf Millionen Euro würden zweckgebunden für den Gewässer- und Naturschutz eingesetzt.

Die Staatskanzlei weist darauf hin, dass das Niedersächsische Wassergesetz vorsieht, dass eine Anpassung der Gebührensätze vorgenommen wird, wenn die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Verordnung um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Diese Voraussetzung sei zum Jahresende 2022 erfüllt gewesen. Die noch geltenden Gebührensätze seien seit 2021 in Kraft und der Verbraucherpreisgesamtindex des Statistischen Bundesamtes weise für die Jahre 2021 und 2022 eine Preissteigerung von insgesamt 13,4 Prozent aus, die nun ab 2024 auf die Wasserentnahmegebühr übertragen werde.

Erhöhung soll für Teile der Wirtschaft kostenneutral gehalten werden

Landtag eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes empfohlen, um die Erhöhung für Teile der Wirtschaft kostenneutral zu halten. Für Sportvereine soll die Gebühr für die Bewässerung von vereinseigenen Sportanlagen ganz entfallen. Vorgeschlagen wird dafür laut Staatskanzlei eine Änderung, die Entlastungen für die chemische Industrie und gewerbliche Wirtschaft regelt, so dass es für diese nicht zu einer Mehrbelastung bei eigenen Entnahmen durch den Inflationsausgleich komme. Dafür solle ein neuer Ermäßigungstatbestand in einem neuen § 22 Abs. 3a NWG geschaffen werden, der rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft treten könnte, so die Staatskanzlei. Der Freistellungstatbestand zugunsten von Sportvereinen, der in § 21 Abs. 2 NWG angefügt werden könnte, solle die Entnahme durch einen eingetragenen Verein zur Unterhaltung einer von ihm genutzten Sportstätte ohne Gebühr ermöglichen.

Wie die Staatskanzlei erläutert, ist die Wasserentnahmegebühr für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser zu zahlen. Die Anpassung der Gebühr solle die Anreizwirkung der Umweltabgabe aufrechterhalten, um die wichtige Ressource Wasser sparsam zu verwenden, erklärte Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer (Grüne).              

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