Die aufsichtsbehördliche Auflösung eines Wasser- und Bodenverbands nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) muss in der Rechtsform eines Verwaltungsaktes verfügt werden. Diese Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München in einem Urteil getroffen, mit dem er die Auflösung eines in der Gemeinde Bergen im Landkreis Traunstein tätigen Wasserbeschaffungsverbandes von Ende 2020 für ungültig erklärt hat. Die Revision gegen sein Urteil hat der BayVGH nicht zugelassen.
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