Mit der wasserrechtlichen Beseitigungsverfügung für einen Holzlagerplatz in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet befasst sich das aktuelle Urteil eines Verwaltungsgerichtes. Laut dem vorangestellten Leitsatz kann eine entsprechende Verfügung für den Platz im Überschwemmungsgebiet eines Flusses auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt werden; eine vorrangige Beurteilung der Beseitigungsverfügung nach Bauordnungsrecht kommt dabei wegen der speziellen Zwecke des Wasserhaushaltsrechts nicht in Betracht.
Bei der Ermessensentscheidung der zuständigen Wasserbehörde, welche Maßnahmen sie zur Durchsetzung der Anforderungen des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ergreift, hat sie sich von den Zielen und Zwecken der Gewässeraufsicht leiten zu lassen. Dem Hochwasserschutz kommt im Regelfall ein überragendes Gewicht gegenüber den privaten Interessen an der Nutzung des eigenen Grundstücks als Lagerplatz für Holz zum Eigenverbrauch zu.
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