Wasserversorger für Entschädigung von Ernteausfall in Wasserschutzgebiet zuständig

VG Greifswald verweist auf den Vorteil geringerer Kosten der Wasseraufbereitung

Entschädigungspflichtig für die eingeschränkte Nutzung eines Grundstücks durch ein Wasserschutzgebiet ist das Wasserversorgungsunternehmen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald hervor (Aktenzeichen 3 A 1485/19 HGW vom 11.05.2023). Dem Wasserversorgungsunternehmen komme der Vorteil geringerer Kosten der Wasseraufbereitung zugute, der aus dem Schutzstellung der Flächen resultiere. Die Berufung hat das Gericht nicht zugelassen.

Das klagende Wasserversorgungsunternehmen wandte sich gegen die ihr von der beklagten Behörde auferlegte Pflicht zur Ausgleichszahlung nach § 52 Abs. 5 WHG gegenüber der Beigeladenen, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Die Beigeladene betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem sie unter anderem Flächen in einem Umfang von insgesamt 15,38 ha bearbeitet, die innerhalb des Trinkwasserschutzgebiets liegen.

Im Juni 2017 beantragte die Landwirtin bei der beklagten Behörde Ausgleichszahlungen für einen Ernteausfall im Jahr 2016 auf diesen Flächen. Sie trug vor, die ordnungsgemäße land- und/oder forstwirtschaftliche Grundstücksnutzung der genannten Flächen sei für das Jahr 2016 aufgrund der Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-Verordnung) beschränkt gewesen. Eine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und ein konventioneller Anbau seien nicht möglich gewesen, so dass sich eine starke Verunkrautung gezeigt habe.

Die beklagte Behörde gewährte der Landwirtin Anfang 2019 die beantragte Ausgleichszahlung nach § 52 Abs. 5 WHG in Höhe von insgesamt 5.121,43 Euro. Durch das Wasserversorgungsunternehmen sei an die Landwirtin für das Erntejahr 2016 dem nachgewiesenen Ertragsverlust entsprechend ein Ausgleich in dieser Höhe zu zahlen. Die Landwirtin habe nachgewiesen, dass ackerbauliche Maßnahmen auf den betroffenen Flächen nicht durchgeführt werden konnten und somit auch angesichts der beauflagten wasserrechtlichen Einschränkungen kein Ertrag erwirtschaftet werden konnte. Ausgleichspflichtig sei das Wasserversorgungsunternehmen.

Gericht: Betrieb hat Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage des Wasserversorgungsunternehmens abgewiesen. Dem Landwirtschaftsbetrieb stehe nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein Anspruch gegen das klagende Wasserversorgungsunternehmen auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 5.121,43 Euro zu. Das Gericht verweist dabei § 97 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG): Nach dieser Vorschrift hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst.

Begünstigter ist das Versorgungsunternehmen und nicht der Träger der Wasserversorgung

Unmittelbar Begünstigter im Sinne der Vorschrift ist das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen und nicht der Träger der Wasserversorgung, heißt es in dem Urteil. Zwar diene die Festsetzung von Wasserschutzgebieten der Aufgabe und dem Interesse eines Trägers der öffentlichen Wasserversorgung. Nach dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) seien dies die Gemeinden, und nach der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) zähle die Versorgung mit Wasser zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde, führt das Gericht aus. Allerdings könnten nach dem LWaG die zur Wasserversorgung Verpflichteten die entsprechenden Aufgaben oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Aufgrund des Kriteriums der Unmittelbarkeit der Begünstigung im Sinne des § 97 WHG sei der Dritte zutreffender Anspruchsgegner im Sinne dieser Vorschrift.

Folgerichtig, Versorgungsunternehmen mit Ausgleichszahlung zu belasten

In dem verhandelten Fall komme unmittelbar der Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen, das die Aufgabe der Wasserversorgung tatsächlich ausübt, der Vorteil geringerer Kosten der Wasseraufbereitung aufgrund der Unterschutzstellung der Flächen zugute. Damit sei es nach Sinn und Zweck der Norm folgerichtig, auch das Wasserversorgungsunternehmen mit der Ausgleichszahlung zu belasten, stellt das Verwaltungsgericht fest.

Die Norm stelle auf eine Identität zwischen Bevorteiltem und durch die Ausgleichszahlungen Belastetem ab, heißt es in dem Urteil. Auch entsprechend der Gesetzesbegründung sei die begünstigte Person regelmäßig das Wasserversorgungsunternehmen, zu dessen Gunsten das Wasserschutzgebiet festgesetzt worden ist. Schließlich spreche auch § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG, nach dem in der das Wasserschutzgebiet festsetzenden Rechtsverordnung die begünstigte Person zu benennen ist, dafür, auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung als Anhaltspunkt der Ausgleichspflicht abzustellen. Anderenfalls, also wenn stets der Hoheitsträger zum Ausgleich verpflichtet wäre, liefe diese Regelung ins Leere, heißt es in dem Urteil.

Der dem Landwirtschaftsbetrieb zugesprochene Ausgleich sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, stellt das Gericht des Weiteren fest. Der beauftragte Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der betroffene Feldblock insgesamt nicht beerntet werden könne. Der Ertragsschaden betrage 100 Prozent, und aufgrund der Anbaubeschränkungen sei eine Regenerierung der Flächen nicht zu erwarten.       

Das Urteil des VG Greifswald finden Sie hier: link.euwid.de/dnbvx

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