Die Gemeinde muss bei einem gestundeten Wasserversorgungsbeitrag nicht unbedingt auf Stundungszinsen verzichten. Bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Zinsen handle es sich um eine Ermessensensentscheidung der Gemeinde, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Aktenzeichen: 10 K 9022/17 ...
Eigentümer kann keine zinslose Stundung des Wasserversorgungsbeitrags verlangen
VG Sigmaringen: Es kommt auf Zeitpunkt der Ermessensausübung an
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