Grundstückseigentümern, die sich mit einer Klage gegen einen Kostenersatzbescheid des beklagten Zweckverbandes für die die Erneuerung ihres Trinkwasser-Hausanschlusses gerichtet hatten, hatten vor einem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Es wies die Klage ab. Wie aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Tatbestand hervorgeht, informierten die Grundstückseigentümer den beklagten Zweckverband bereits Ende 2001 über ein defektes Absperrventil an ihrem Trinkwasseranschluss. Daraufhin wurde der Trinkwasseranschluss für das betreffende Grundstück erneuert.
Mit Bescheid vom April 2002 zog der Zweckverband die Kläger zum Kostenersatz für diese Maßnahme in Höhe von über 1.400 uro einschließlich 16 Prozent Mehrwertsteuer heran. Zur Begründung verwies er auf § 19 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes vom 1. Juli 1996. Dabei fügte er dem Bescheid die Ausgangsrechnung des ausführenden Unternehmens vom 19. Februar 2002 bei, wobei bei zwei Positionen eine Mehrlänge bis zur Straßenmitte zugrunde gelegt wurde.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2002 Widerspruch ein. Sie beanstanden den Kostenerstattungsbetrag. Aus ihrer Sicht ist lediglich eine Mehrwertsteuer von sieben Prozent zu erheben.
Hier gibt es weitere Details zum Tatbestand, zum Beschluss und seiner Begründung....
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