Kostenerstattung für Abwasserleitung im Fokus eines Urteils am VG Neustadt (Weinstraße)

Gericht weist die Klage eines Grundstückseigentümers ab

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Das Fehlen einer Abwasserleitung im Bestands- und Vermögensverzeichnis sowie in den einschlägigen Bestandsplänen des Abwasserbeseitigungsträgers ist ein Indiz dafür, dass diese Leitung keine reguläre Abwassersammelleitung ist. So lautet der Leitsatz eines Urteils des Verwaltungsgerichtes (VG) Neustadt ...

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