Das Fehlen einer Abwasserleitung im Bestands- und Vermögensverzeichnis sowie in den einschlägigen Bestandsplänen des Abwasserbeseitigungsträgers ist ein Indiz dafür, dass diese Leitung keine reguläre Abwassersammelleitung ist. So lautet der Leitsatz eines Urteils des Verwaltungsgerichtes (VG) Neustadt ...
Kostenerstattung für Abwasserleitung im Fokus eines Urteils am VG Neustadt (Weinstraße)
Gericht weist die Klage eines Grundstückseigentümers ab
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
Themen des Artikels
Kategorie des Artikels