Ein Verwaltungsgericht hat eine Klage abgewiesen, mit der ein Grundstückseigentümer gegen die Erhebung von Entwässerungsgebühren vorging. Im Verfahren besprochen wurde der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bzw. die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährungsfrist. Der Kläger betreibt ein Autohaus und unterhält auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Halle mit einer Autowaschstraße, heißt es in den Ausführungen des VG zum Tatbestand.
Demnach verlegte eine Firma für den im dortigen Bereich für die Wasserversorgung zuständigen Wasserzweckverband (WZV) u.a. entlang des Grundstücks bis zu dem Nachbargrundstück auf einem asphaltierten Privatweg eine Wasserleitung. Auf Wunsch des Klägers ließ der Wasserzweckverband in das streitgegenständliche Grundstück eine 6,2 m lange stillgelegte Stichleitung mit Erdkappe in das damals noch als Wiese genutzte Grundstück durch die Firma verlegen.
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