Der Wasserverbrauch auf einem Grundstück zur Bewässerung, der nicht zur Berechnung der Abwassermenge herangezogen werden soll, ist durch einen Gartenwasserzähler nachzuweisen. So hat das Verwaltungsgericht München in einem Fall geurteilt, in dem sich der Kläger gegen die Erhebung von Abwassergebühren wendet.
Über das Urteil berichten wir hier: ...