Der mit einem Anschlussbeitrag abzugeltende Sondervorteil besteht unabhängig davon, ob und in welcher Form ein Grundstück tatsächlich baulich genutzt wird. Der grundstücksbezogene Vorteil liegt nicht in der Möglichkeit der Entsorgung des Abwassers einer konkreten Anlage, sondern in der Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks durch die positive Veränderung seiner Erschließungssituation, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dass Abwässer nicht eigeleitet werden dürfen, weil sie die Grenzwerte nicht einhalten, sei damit ohne Einfluss auf Beitragspflicht.
Unseren Artikel über den Beschluss des OVG finden Sie hier: ...