Der allgemeine Verweis darauf, ein Grundeigentum liege im Einwirkungsbereich möglicher planbedingter Überschwemmungsgefahren, genügt nicht als Begründung eines Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil betont. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots des Baugesetzbuches (BauGB) geltend, müsse er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Die Revision hat das OVG nicht zugelassen....
OVG: Hinweis auf mögliche planungsbedingte Überschwemmungsgefahr genügt nicht
Oberverwaltungsgericht verwirft Normenkontrollantrag
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