OVG: Hinweis auf mögliche planungsbedingte Überschwemmungsgefahr genügt nicht

Oberverwaltungsgericht verwirft Normenkontrollantrag

Der allgemeine Verweis darauf, ein Grundeigentum liege im Einwirkungsbereich möglicher planbedingter Überschwemmungsgefahren, genügt nicht als Begründung eines Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil betont. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots des Baugesetzbuches (BauGB) geltend, müsse er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Die Revision hat das OVG nicht zugelassen....

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -