Die vorläufige Einrichtung eines Wasserschutzgebiets unterliegt zeitlichen Grenzen. Das geht aus zwei Urteilen des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hervor, mit denen das OVG die Ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung eines Wasserschutzgebiets im Einzugsgebiet der Hasper Talsperre in Hagen für unwirksam erklärt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verlängerung der Verordnung liegen in dem konkreten Fall nicht vor, entschied das OVG. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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