Wenn ein Abwasserverband eine Bagatellmenge an Abwasser in Höhe von 20 m³ pro Jahr berechnet und diese Menge nicht durch einen Zwischenzählerstand festgehalten wird, besteht keine Ungleichbehandlung des Gebührenpflichtigen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor ...
Richtwerte für Bagatellmengen können bei Kostenkalkulation verwendet werden
Urteil des VGH Baden-Württemberg zur Kalkulation von Abwasserkosten
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