Wechselt ein Einrichtungsträger zur Deckung des Herstellungsaufwands von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler, darf ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden. Dies sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht möglich, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem es um solche „gespaltene" Gebührensätze geht.
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