Die Erschließung des Grundstücks durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage ist Voraussetzung für die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme, die eine Beitragserhebung rechtfertigt. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle.
Maßgeblich sei insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen, geht aus dem Urteil weiter hervor....