Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für die Beitrags-Festsetzung beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen. Das gilt auch für Fälle, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war, heißt es in einem Urteil des ...
Wasserbeitrags-Festsetzung: Ausschlussfrist beginnt mit Eintritt der Vorteilslage zu laufen
VGH-Urteil zu Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgung
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