VG befasst sich mit Anordnung zur Stauhöhe eines Stauwehrs an einem Mühlenteich

Zweifel an ermessensfehlerfrei vorgenommener so genannter Störerauswahl

Die Eigentümerin eines Mühlenteiches hat mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine wasserbehördliche Anordnung Erfolg. Das zuständige Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Thema war die sofortige Vollziehung eines Bescheides, mit dem der Antragstellerin von der antragsgegnerischen Behörde u.a. aufgegeben wurde, eine bestimmte Stauhöhe am Stauwehr nicht zu unterschreiten und nur Klarwasser über das regelbare Stauwehr abzulassen. Das geht aus den Ausführungen des Gerichts zum Tatbestand hervor. Laut dem VG ist der Antrag sowohl zulässig als auch begründet.

Dem Beschluss zufolge liegt entgegen der Rüge der Antragstellerin kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis vor. Erforderlich sei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.

Lesen Sie weiter, wie das VG seinen Beschluss begründet.......

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -