VGH-Beschluss zur Frage nach dem Adressat einer Anordnung des Gesundheitsamtes

Feststellung mikrobieller Trinkwasser-Verunreinigung ging voraus

Richtiger Adressat einer Anordnung nach TrinkwV ist der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage. Inhaber ist dabei der Eigentümer und derjenige, der die verursachende Wasserversorgungsanlage betreibt und den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff auf die verursachende Wasserversorgungsanlage hat. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage mit einer weiteren Wasserversorgungsanlage eines anderen Inhabers verbunden ist, aus der das Wasser an Verbraucher abgegeben wird.  So lautet der Leitsatz eines neuen VGH-Beschlusses, mit dem die Beschwerde einer Antragstellerin gegen einen VG-Beschluss zurückgewiesen wurde.

Mit der Beschwerde wollte diese die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen zwei wasserrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes wiederherstellen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines  Tiefbrunnens mit Pumpstation und weiterer zugehörender Einrichtungen.

Nachdem bei einer Trinkwasseruntersuchung an einer Zapfstelle für zwei Parameter Überschreitungen der in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte nachgewiesen worden waren, ordnete das zuständige Gesundheitsamt an, dass die Antragstellerin umgehend Ursachenforschung über die mikrobielle Verunreinigung betreiben solle, um durch anschließende Maßnahmen die einwandfreie Trinkwasserqualität wiederherzustellen. Ihr wurde aufgegeben, zwei Kontrollproben, gezogen innerhalb von zehn Tagen nach Durchführung von Maßnahmen, durchzuführen....

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