BDEW hält klare Regeln für Monitoring und Kontrolle von Nitrateinträgen für notwendig

Gutachten zur Änderung des Düngegesetzes veröffentlicht

Ein transparentes Monitoring und eine höhere Kontrolldichte für landwirtschaftliche Nitrateinträge fordert der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) im Zusammenhang mit der Novellierung des Düngegesetzes. Den dazu aktuell vorliegenden Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL), den die Bundesregierung Ende Mai beschlossen hat, hat Professor Friedhelm Taube von der Christians-Albrechts-Universität zu Kiel im Auftrag des BDEW untersucht, wie der BDEW mitteilte. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Bundesregierung den notwendigen Regelungsbedarf erkannt und wichtige Verbesserungen in den Bereichen Überwachung, Datenerhebung, -speicherung, -verwendung und -übermittlung plane. Die geplanten Regelungen für die Transformation der Landnutzung hin zu resilienten Agrarsystemen sowie die Vorgaben zur Einrichtung eines Monitorings zur Wirksamkeitsüberprüfung seien jedoch nicht ausreichend.

„Das Gutachten zeigt: Bislang werden die gesetzlichen Vorgaben unzureichend umgesetzt. Das belastet die Gewässer“, sagte Martin Weyand, BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser. „Wir brauchen deshalb dringend ein transparentes Monitoring und eine höhere Kontrolldichte für landwirtschaftliche Nitrateinträge. Hier muss das Düngegesetz klare Regelungen schaffen. Optimal wäre – wie auch das Gutachten zeigt – die Einführung einer Stoffstrombilanzierung“. Das Düngegesetz sollte deshalb schnellstmöglich abgeschlossen werden, um die Rechtsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung zu verankern, erklärte Weyand. Bei der Stoffstrombilanzierung handelt es sich um ein Kontrollinstrument, welches die Stoffeinträge und -austräge eines landwirtschaftlichen Betriebstransparent und präzise festhält und damit die Gewässer vor Nitrateinträgen aktiv schützt, erläutert der BDEW.

Umsetzung der Nitratrichtlinie
ist de jure Wasserrecht

Da das Düngerecht als Umsetzung der Nitratrichtlinie de jure Wasserrecht ist, sei es geboten, eine hierarchische Regelung der Zweckbestimmungen der Düngung im §1 des Düngegesetzes dahingehend herbeizuführen, dem Zweck der „so weit wie möglichen Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt‘ absolute Priorität einzuräumen, heißt es in dem Gutachten. Diese neue Priorisierung ergebe sich auch daraus, dass die Ernährungssicherheit in Deutschland in keiner Weise in Frage stehe, insbesondere dann nicht, wenn die notwendige Transformation hin zu einer stärker pflanzenbasierten Ernährung, wie sie alle seriösen Wissenschaftsorganisationen empfehlen, ernst genommen werde. Darüber hinaus sei dafür Sorge zu tragen, dass diese Formulierung des prioritären Zwecks „Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden“ konsistent im Düngegesetz eingehalten wird und nicht stellenweise - wie in §11a, Satz 5 neu - mit der Formulierung ‚Verringerung von Nährstoffverlusten‘ davon abgewichen wird, heißt es in dem Gutachten.

Obergrenzen der vertretbaren
Nährstoffüberschüsse quantifizieren

Des Weiteren gelte es, Obergrenzen der vertretbaren Nährstoffüberschüsse entsprechend dem Stand der Forschung im Düngegesetz zu quantifizieren, indem die Zweckbestimmung unter der neuen Nr. 1, der zufolge Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden sind, zu konkretisieren. Dies bedeute nach derzeitigem Stand des Wissens und unter Einbeziehung der besten verfügbaren Techniken inklusive der Fruchtfolgegestaltung und des Zwischenfruchtanbaus, dass Brutto-Nährstoffsalden für Stickstoff und Phosphor ausgehend vom Ackerbau ohne Tierhaltung 30 kg N/ha und 0-2 kg P/ha bei gut versorgten Böden im Mittel der Fruchtfolge nicht überschreiten dürfen, heißt es in dem Gutachten.

Zielerreichung bis 2030 über
Verordnungen gewährleisten

Selbst bei intensiver Tierhaltung (>1,4 GV/ha) und Biogaserzeugung seien unter Berücksichtigung des Einsatzes von Gülle bzw. Gärresten maximale Brutto-Nährstoffsalden von 90 kg N/ha und bezüglich P jenseits der Versorgungsstufe C (D,E) negative Salden als Orientierungswerte anzusetzen. Die Zielerreichung bis 2030 sei über entsprechende Verordnungen zu gewähr-leisten. Die Formulierung von einzuhaltenden oberen Grenzwerten bis zum Jahr 2030 ist dem Gutachten zufolge deshalb geboten, weil dies nur einen Zwischenschritt bis zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes mit dem Ziel Klimaneutralität spätestens im Jahr 2045 formuliert. Zielgrößen für den nationalen N-Saldo im Jahr 2045 gingen von 40-50 kg N/ha aus; sie bedeuteten also eine weitere Halbierung der derzeitigen Stickstoffüberschüsse. So wie das Klimagesetz verbindliche Ziele einfordert, sollte das Düngegesetz die Roadmap dorthin verbindlich umreißen, so der Gutachter.                                                  

Die „Kurzstellungnahme zur Bewertung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes (DüngG)“ finden Sie hier: link.euwid.de/tqyts

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