Düngerecht: Bundesrat gegen Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung

Änderung des Düngegesetzes grundsätzlich begrüßt

Im Bundesrat hat die Empfehlung der Ausschüsse für Landwirtschaft und für Umwelt, die Stoffstrombilanzverordnung aufzuheben, keine Mehrheit erzielt. Nach der Stoffstrombilanzverordnung müssen landwirtschaftliche Betriebe seit 2018 die zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor bilanzieren und bewerten. Die jetzige Änderung des Düngegesetzes sollte dazu genutzt werden, die im Jahr 2017 in das Düngerecht aufgenommene verpflichtende Stoffstrombilanzierung wieder zurückzunehmen, hieß es in der Empfehlung (Drucksache 360/1/23).

Die Ausschüsse begründeten dies mit mittlerweile geänderten Rahmenbedingungen. So werde einerseits mit den 2020 fortgeschriebenen und verschärften düngerechtlichen Regelungen, insbesondere zur Düngebedarfsermittlung und den Maßnahmen in den belasteten Gebieten, und andererseits auch mit dem inzwischen mit der EU-Kommission vereinbarten Aufbau eines Wirkungsmonitorings der Zielsetzung eines nachhaltigen Umgangs mit Nährstoffen in den Landwirtschaftsbetrieben bereits heute verstärkt und mit dem Aufbau des Monitoringsystems zukünftig noch umfassender entsprochen.

Weiterhin sei festzuhalten, dass die Stoffstrombilanzierung weder der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie noch sonstiger EU-Regelungen diene und nur in Deutschland verpflichtend umzusetzen sei, so der Antrag. Sie sei daher auch nie Bestandteil des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen der unzureichenden Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie gewesen.

In den angenommenen Punkten der Ausschussempfehlungen (Drucksache 360/1/23), mit deren Beschluss der Bundesrat nun Stellung zu dem Gesetz genommen hat, heißt es, der Bundesrat begrüße angesichts der Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie die aktuelle Änderung des Düngegesetzes, insbesondere das Bekenntnis zu einem einheitlichen und rechtsverbindlichen Rahmen für das Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung. Ein zielgerichtetes Wirkungsmonitoring sei unabdingbare Voraussetzung für die verursacher- und standortgerechte Differenzierung der Anwendungsvorschriften und -bestimmungen des Düngerechts und trage damit maßgeblich zur Verbesserung des Gewässerschutzes bei.

Monitoringverordnung
zeitnah erarbeiten

Nach Auffassung des Bundesrats schafft die Änderung des Düngegesetzes die unerlässliche Rechtsgrundlage für weitere notwendige Schritte zur Umsetzung des düngerechtlichen Verursacherprinzips, insbesondere für eine Monitoringverordnung. Der Bund sollte diese nächsten Schritte zeitnah angehen und den Prozess zur Erarbeitung der Monitoringverordnung gemeinsam mit der EU-Kommission und den Ländern sowie unter Einbeziehung der Verbände zu gestalten.

Einheitliches Datenerfassungs- und
Datenverarbeitungssystem erforderlich

Um den damit einhergehenden Vollzugsaufwand für die Länder und den Erfüllungsaufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe zu minimieren, ist der Stellungnahme des Bundesrates zufolge ein bundesweit einheitliches Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssystem für die Daten, die bei den landwirtschaftlichen Betrieben zu erheben sind, erforderlich. Dieses System sollte eine effiziente Datenerhebung bei den landwirtschaftlichen Betrieben sowie den Datenaustausch zwischen den Behörden von Bund und Ländern ermöglichen.

Verbände gegen Streichung
der Stoffstrombilanzierung

Im Vorfeld hatten sich Verbände dagegen ausgesprochen, die Stoffstrombilanzierung im Düngegesetz zu streichen. Die Stoffstrombilanzverordnung helfe als einer der Kernpunkte des Düngegesetzes, auf betrieblicher Ebene Nährstoffüberschüsse zu vermeiden soll und den Düngeeinsatz zu optimieren, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung von BDEW, Aktion Agrar, DNR, DUH, Greenpeace, Global Nature Fund, Ver.di und WWF.  Die Streichung hätte nach Auffassung der Verbände die nachhaltige und verursachungsgerechte Reduzierung des Düngereintrages gefährdet und die mit der EU-Kommission gefundene Einigung beim Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Frage gestellt.      

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