Die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach einem Wechsel des Aufgabenträgers stellt eine Verletzung des Vertrauensschutzes dar. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt und damit zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit der sich die Beschwerdeführerinnen gegen ihre Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem Wechsel des Aufgabenträgers wandten. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzten jeweils das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, so das Bundesverfassungsgericht.
Die Beschwerdeführerinnen meinen, dass der verfassungsrechtlich garantierte Vertrauensschutz die Erhebung von Anschlussbeiträgen durch einen neuen Aufgabenträger verbiete, wenn unter dem alten Aufgabenträger hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sei, so das BVerfG zum Sachverhalt. Sie machen mit ihren Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung von das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 9 N 174.17 vom 5.3.2019 und OVG 9 N 50.19 vom 19.11.2019) zu Bescheiden des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbands bzw. des Wasser- und Abwasserzweckverbands „Nieplitz“ folgten dem nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschlüsse aufgehoben und die Fälle Sache an die Verwaltungsgerichte in Cottbus und Potsdam zurückverwiesen. ...