OVG NRW: Kein Wasseranschlussbeitrag für Photovoltaik-Freiflächenanlage

Wasseranschluss nicht mit wirtschaftlichem Vorteil verbunden

Für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kein Wasseranschlussbeitrag zu entrichten, da der Wasseranschluss für die Anlage keinen wirtschaftlichen Vorteil bietet. Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen, entschied das OVG (Aktenzeichen 15 A 3204/20 vom 29.8.2023) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. Die Revision gegen das Urteil hat das OVG nicht zugelassen.

Die Eigentümer waren vom Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung herangezogen worden, so das OVG. Nach dem Bebauungsplan darf auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Die Eigentümer hielten den Heranziehungsbescheid für rechtswidrig. Insbesondere machten sie geltend, die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, vermittle ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie er für die Beitragserhebung erforderlich sei. Für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bestehe kein Bedarf an einer leitungsgebundenen Wasserversorgung.

Verband: Wasserversorgung für
Anlage nützlich bzw. notwendig

Der Wasserversorgungsverband vertrat demgegenüber die Ansicht, jedenfalls für die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarpanele sowie unter Brandschutzgesichtspunkten sei eine Wasserversorgung nützlich bzw. notwendig. Das Verwaltungsgericht Münster hob auf die Klage der Eigentümer hin den Beitragsbescheid auf.

Die dagegen gerichtete Berufung des Wasserversorgungsverbands blieb nun beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Ein Wasseranschluss sei für die Grundstücksnutzung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden, begründet das OVG seine Entscheidung. Ein wirtschaftlicher Vorteil liege vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ist dies typischerweise nicht der Fall.

Bereitstellung von Löschwasser nicht
Aufgabe des Grundstückseigentümers

Die Bereitstellung von Löschwasser sei in der Regel und auch in dem Fall nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers. Die Möglichkeit, für die Reinigung der Solarpanele auf das Leitungswasser zurückzugreifen, ist ebenfalls kein beitragsrelevanter Vorteil. Zwar werde durch die Reinigung, die typischerweise in einem zeitlichen Abstand zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll ist, die Effektivität der Anlage gewährleistet und auch ihre Lebensdauer günstig beeinflusst. Dies sei hier aber ausnahmsweise kein beitragsrelevanter Vorteil. Denn der Eigentümer der Anlage kann den seltenen Bedarf an Reinigungswasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller sind, stellt das OVG fest.

Ständig verfügbare Wasserleitung
für Reinigung bietet keinen Vorteil

An eine Gleichwertigkeit von Wasserversorgungs- und ‑entsorgungsalternativen gegenüber entsprechenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen seien zwar sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stünden einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa im Tank heranschaffen, weder öffentliche noch private Belange entgegen, führt das OVG aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur sehr selten bestehe und typischerweise langfristig planbar sei, so dass eine ständig verfügbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil biete.

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger habe zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsmöglichkeit ausschließen würde. Vorliegend sehe die Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Gerade das ist aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht der Fall, stellt das OVG fest.

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