Der Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung stand im Fokus von Urteilen, mit denen ein Verwaltungsgericht an verschiedene Grundstückseigentümer gerichtete Bescheide mit der gleichen Begründung aufhob. Beklagt war jeweils der entsprechende Wasser- und Abwasserzweckverband.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung. Wie das Gericht beispielsweise in seinem Urteil mit Aktenzeichenvom 15. Januar 2024 ausführt, zog der beklagte Verband mit Bescheid vom 6. Juli 2020 hinsichtlich des Grundstückes zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für den Zeitraum 2014 bis 2018 zur Abgeltung der durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteile zu einem Erneuerungsbeitrag in Höhe von 593,54 Euro heran. Zugrunde gelegt wurden hierbei eine beitragspflichtige Gesamtgrundstücksfläche von 2.305 m² und – unter Annahme einer eingeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit – ein Nutzungsfaktor von 0,25, wobei im Beitragsbescheid selbst der Nutzungsfaktor mit „1" angegeben ist.
Hiergegen legten die Kläger am 16. Juli 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die der Veranlagung zugrunde gelegte Erneuerungsbeitragssatzung rechtswidrig sein dürfte, und zwar insbesondere hinsichtlich der Regelung des Beitragssatzes.
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