Vergleich: Zerstörter Rappenalpbach im Allgäu soll schnell renaturiert werden

Arbeiten sollen noch im Juli 2023 beginnen

Im Fall der Zerstörung des Rappenalpbachs im Allgäu haben sich der Freistaat Bayern und die Alpgenossenschaft Rappenalpe in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg darauf verständigt, gemeinsam die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Bachs zu ergreifen. Das teilte das Verwaltungsgericht heute mit.

Der Vergleich steht dem Verwaltungsgericht zufolge im Zusammenhang mit der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und des Anliegerschutzes. Diese machten ein schnellstmögliches Handeln erforderlich.

Nach Auffassung des Gerichts
einzig sinnvolle Lösung

Zur Vermeidung weiterer gegebenenfalls langjähriger Streitigkeiten und zur baldigen Wiederherstellung des Rappenalpbachs haben die Parteien sich auf diese nach Auffassung des Gerichts einzig sinnvolle Lösung verständigt. Die Arbeiten sollen noch im Juli 2023 beginnen.

Nach einem Starkregenereignis am 19. August 2022 war es zu Unwetterschäden im Bereich des Rappenalpbachs gekommen, berichtet das Gericht zum Sachverhalt. Daraufhin besprach ein Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts zusammen mit einem Vertreter der Klägerin Maßnahmen zur Beseitigung der Unwetterschäden. Infolgedessen begann die Alpgenossenschaft im September 2022 mit baulichen Maßnahmen am Bach. Im Oktober 2022 wurde bei einem Ortstermin dann festgestellt, dass der sich vorher verzweigende und mäandrierende Gewässerlauf nunmehr auf einer Länge von 1,6 km als durchgehende Rinne ausgestaltet ist.

Daraufhin erließ das Landratsamt Oberallgäu zwei Bescheide, in denen die Alpgenossenschaft verpflichtet wurde, ein Fachbüro für Vermessung für eine Bestandsaufnahme der Eingriffe in den Rappenalpbach zu beauftragen und zur Entschärfung der Hochwassersituation punktuelle Öffnungen des Uferdamms vorzunehmen sowie mikrobiologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Dagegen erhob die Alpgenossenschaft Klage.

Parteien tragen Kosten für
Maßnahmen je zur Hälfte

In der Verhandlung einigten sich die Parteien nun dahingehend, dass der Freistaat Bayern auf eigene Kosten eine Konzeptionsplanung veranlasst, die aufzeigt, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Zielzustand, der den Verhältnissen im Rappenalpbach vor der Situation im September/Oktober 2022 entspricht, zu erreichen. Die Kosten für die zu ergreifenden Maßnahmen tragen die Parteien im Wege des gegenseitigen Entgegenkommens je zur Hälfte. Das Landratsamt werde im Sinne der einvernehmlichen Umsetzung ohne rechtlich zwingenden Grund keine weiteren Anordnungen in dieser Sache mehr erlassen.

Arbeiten waren nicht zulässig

Dass die Arbeiten nicht zulässig waren, hatten in Eilverfahren bereits das Verwaltungsgericht Augsburg und auch der Verwaltungsgerichtshof in München bestätigt. Streit gibt es allerdings zwischen der Genossenschaft und dem Landratsamt Oberallgäu über die Verantwortung. Denn die Naturschutzabteilung der Kreisbehörde hatte gewisse Arbeiten an dem Gewässer erlaubt und die beiden Gerichte kamen auch zu unterschiedlichen Einschätzungen.

„Es sind auf beiden
Seiten Fehler passiert“

Wie die Richterin des Verwaltungsgerichts Augsburg betonte, hatte sich die Genossenschaft für den Gewässerunterhalt zuständig gefühlt, obwohl es eigentlich Sache der Gemeinde Oberstdorf gewesen wäre. „So ist das Ganze in eine Schieflage geraten.“ Die eigentlich ebenfalls zuständige Gewässeraufsicht sei zunächst nicht eingeschaltet worden. „Es sind auf beiden Seiten Fehler passiert“, sagte die Kammervorsitzende.

Wegen der Naturzerstörung gibt es auch Strafermittlungen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wird derzeit ein Gutachten erstellt, das allerdings erst im Herbst vorliegen soll.

Der Bund Naturschutz in Bayern (BN) verlangt eine umfassende Renaturierung des Rappenalpbachs. Wie ein Sprecher erläuterte, wird der Umweltverband nun das Konzept prüfen. Sollten die Maßnahmen nicht ausreichend sein, behalte sich der BN eine Klage dagegen vor. (EUWID/dpa)  

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